Skip to content

 

Statuten des Vereins

Abkürzungen:

LMS: Liga der Schweizer Muslime

GV: Generalversammlung

VR: Verwaltungsrat

EB: Exekutivbüro

  1. Name und Sitz

Artikel 1

Unter dem Namen Liga der Schweizer Muslime besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne des Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Artikel 2

Der Verein ist Mitglied der Föderation islamischer Dachorganisation Schweiz (FIDS) und der islamischen Organisationen in Europa (FOIE). Weiteren Organisationen mit ähnlichen Zwecken können beigetreten werden.

Artikel 3 Der Verein hat seinen Sitz im Kanton Waadt unter Adresse des Vereins:

Avenue de la Confrérie 11,1008 Prilly (VD).

  1. Zweck

Artikel 4

Der Verein setzt sich für folgende Ziele ein:

  1. Förderung der Partizipation der Schweizer Muslime.

  2. Erleichterung der Integration von muslimischen Neuankömmlingen.

  3. Verbreitung der Werte des Dialogs, der Toleranz und des Zusammenlebens und Förderung des gegenseitigen Respekts.

  4. Aktive Teilhabe an den gesellschaftlichen Aktivitäten und Schaffung einer Freundschafts- und Kooperationsbeziehung zu Organisationen mit gleicher Ausrichtung.

  5. Anerkennung der islamischen Religion.

  6. Den Interessen der Muslime in der Schweiz zu dienen und ihre Rechte zu verteidigen.

  7. Die islamische Kultur und die menschlichen Werte des Islam bekannt zu machen.

  1. Mittel

Artikel 5

Der Verein verfügt über folgende Mittel:

    1. Mitgliedsbeiträge

    2. Freiwillige Beiträge von befreundeten Vereinigungen, Wohltätern oder öffentlichen oder privaten Einrichtungen

    3. Erträge aus den Tätigkeiten des Vereins oder aus den von ihm erbrachten Dienstleistungen

    4. Zuwendungen und Spenden ohne Anspruch auf Gegenleistung

  1. Mitgliedschaft

Artikel 6

Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen sein. Mitgliedschaftsformen:

      • Aktivmitgliedschaft

      • Passivmitgliedschaft

Artikel 7

Aufnahmegesuche sind schriftlich an das EB zu richten. Über die Aufnahme entscheidet das EB.

Artikel 8

Bei Aufnahmeverweigerung kann beim VR Einspruch eingelegt werden.

Artikel 9

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

  1. Organe des Vereins

Artikel 10

      • Die Generalversammlung

      • Der Verwaltungsrat

      • Das Exekutivbüro

      • Die Revisionsstelle

V.I Die Generalversammlung (GV)

Artikel 11.

    1. Die GV ist die höchste Autorität des Vereins. Sie setzt sich aus allen aktiven und angeschlossenen Mitgliedern zusammen. Was die angeschlossenen Vereine betrifft, so sind sie dort durch ihre Delegierten vertreten.

    2. Die ordentliche GV tritt einmal alle vier Jahre zusammen.

    3. Die GV tritt in Anwesenheit der absoluten Mehrheit der Mitglieder zusammen. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit gefasst, ausgenommen bei besonderen Fällen.

    4. Eine nicht wahlberechtigte GV wird zwischen zwei ordentlichen Versammlungen organisiert.

    5. Auf Verlangen des VR oder des Fünftels der Mitglieder der GV kann eine außerordentliche GV einberufen werden.

    6. Ist die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so wird eine zweite GV innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat einberufen. In diesem Fall wird die Beschlussfähigkeit auf ein Drittel der Mitglieder reduziert.

Aufgaben der GV

Artikel 12

    1. Genehmigung des Protokolls und des Finanzberichts des Vereins.

    2. Annahme der allgemeinen Politik.

    3. Änderung der Satzung.

    4. Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und zweier Rechnungsprüfer.

    5. Die Auflösung des Vereins aussprechen.

V.II Verwaltungsrat (VR)

Artikel 13

Der VR setzt sich aus 9 Mitgliedern zusammen, die sich wie folgt verteilen: 6 Personen, bestehend aus dem Präsidenten und gewählten Mitgliedern und 3 vom Vorstand ernannten Mitgliedern.

    1. Bedingungen für die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat

Artikel 14

Mitglied des Vorstands darf nur derjenige sein, der als aktives Mitglied seit mindestens einem Jahr in der Schweiz ansässig ist.

V.V Aufgaben und Zuständigkeiten des Verwaltungsrats

Artikel 15

    1. Zwischen zwei Generalversammlung ist der VR die oberste gesetzgebende Autorität des Vereins.

    2. Genehmigung der Zusammensetzung des EB.

    3. Genehmigung der EB-Aktionspläne gemäß den Beschlüssen der GV.

    4. Überwachung der Arbeit des EB gemäß den Entscheidungen und Empfehlungen der GV.

    5. Einberufung der GV.

    6. Den vom EB vorgeschlagenen Antrag auf Einstellung von Beamten zuzustimmen und deren Gehälter festzulegen.

    7. Festsetzung der Höhe der Beiträge.

    8. Mit relativer Mehrheit über die Änderung des Verwaltungssitzes des Vereins zu entscheiden.

    9. Regeln von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Beitrittsantrag gemäß Artikel 8 dieser Satzung.

    10. Genehmigung der internen Vorschriften.

  1. Der Präsident

Artikel 16

    1. Der Präsident wird von der GV in geheimer Abstimmung für zwei Perioden gewählt.

    2. Ist die Stelle frei, wählt der Vorstand einen Interimspräsidenten und beruft zu diesem Zweck eine außerordentliche GV ein.

    3. Der Präsident darf nur für zwei aufeinanderfolgende Wahlperioden kandidieren.

    4. Der Kandidat für das Präsidentenamt muss ein aktives Mitglied sein, das seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz lebt und eine der Amtssprachen der Schweiz beherrscht.

V.VI Das Exekutivbüro (EB)

Artikel 17

Das EB besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem Präsidenten, dem Sekretär und dem Rechnungsprüfer.

Artikel 18

Das EB übt folgende Funktionen aus:

    1. Umsetzung der Beschlüsse der GV.

    2. Ausarbeitung der vom Verwaltungsrat gebilligten Aktionspläne.

    3. Überwachung der Tätigkeiten während der Übergangszeit vor der Zusammensetzung des neuen EB innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten.

    4. Einem schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft stattgeben. Im Fall einer Ablehnung ist das EB nicht verpflichtet, seine Entscheidung zu begründen.

  1. Die Satzung

Artikel 19

    1. Die GV ist das einzige Organ, das befugt ist, diese Satzung zu ändern, sofern dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder genehmigt wird.

    2. Die französische Fassung dieser Satzung ist im Konfliktfall maßgebend und verbindlich.

  1. Die Auflösung des Vereins Artikel 20

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung ausgesprochen werden. Das Quorum wird in diesem Fall mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder festgelegt.

    2. Die Entscheidung wird nach den gleichen Bedingungen erlassen, wie die für die Änderung der Satzung.

    3. Im Falle einer Auflösung muss der verbleibende Vermögenswert einem schweizerischen Organ übergeben werden, das dieselben Zwecke verfolgt.

Von der Generalversammlung in Lausanne am 22.04.2018 geänderte und angenommene Statuten

Der Präsident