LMS Rabeta

Statuten

Von der Generalversammlung in Lausanne am 22.04.2018 geändert und angenommen.

Abkürzungen

1. Name und Sitz

Die Liga der Schweizer Muslime ist ein gemeinnütziger Verein gemäss Schweizer Zivilgesetzbuch. Sie ist Mitglied der Föderation islamischer Dachorganisation Schweiz (FIDS) und der islamischen Organisationen in Europa (FOIE). Der Vereinssitz befindet sich im Kanton Waadt unter der Adresse Avenue de la Confrérie 11, 1008 Prilly (VD).

2. Zweck

Der Verein verfolgt folgende Ziele: Förderung der Partizipation Schweizer Muslime, Erleichterung der Integration von muslimischen Neuankömmlingen, Verbreitung von Dialog- und Toleranzwerten, aktive gesellschaftliche Teilhabe, Anerkennung der islamischen Religion, Verteidigung der Rechte der Muslime sowie Verbreitung der islamischen Kultur und menschlichen Werte.

3. Mittel

Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, freiwillige Beiträge befreundeter Vereinigungen, Erträge aus Tätigkeiten und Spenden ohne Gegenleistungsanspruch.

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Es gibt Aktiv- und Passivmitgliedschaften. Aufnahmeanträge werden schriftlich dem Exekutivbüro eingereicht. Bei Ablehnung kann Einspruch beim Verwaltungsrat eingelegt werden. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

5. Organe des Vereins

Die Generalversammlung, der Verwaltungsrat, das Exekutivbüro und die Revisionsstelle bilden die Vereinsorgane.

Generalversammlung (GV)

Die Generalversammlung ist die höchste Autorität und setzt sich aus aktiven und angeschlossenen Mitgliedern zusammen. Die ordentliche GV tritt alle vier Jahre zusammen, beschlussfähig bei absoluter Mehrheit. Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit gefasst. Eine ausserordentliche GV kann auf Verlangen des Verwaltungsrats oder eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden.

Aufgaben der GV:

Verwaltungsrat (VR)

Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern: sechs gewählte (einschliesslich Präsident) und drei vom Vorstand ernannte. Mitglieder müssen aktive Mitglieder seit mindestens einem Jahr in der Schweiz sein. Zwischen Generalversammlungen ist der VR die oberste Autorität. Er genehmigt die Exekutivbürozusammensetzung, überwacht deren Arbeit, beruft die GV ein und entscheidet über interne Vorschriften.

Präsident

Der Präsident wird von der GV in geheimer Abstimmung für zwei Perioden gewählt, maximal zwei aufeinanderfolgende Wahlperioden. Muss aktives Mitglied sein, seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz leben und eine Schweizer Amtssprache beherrschen.

Exekutivbüro (EB)

Mindestens drei Mitglieder (Präsident, Sekretär, Rechnungsprüfer). Setzt GV-Beschlüsse um, entwickelt Aktionspläne und entscheidet über Mitgliedschaftsanträge.

6. Satzungsänderungen

Nur die GV kann die Satzung ändern, mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Die französische Fassung ist im Konfliktfall verbindlich.

7. Auflösung des Vereins

Auflösung nur auf ausserordentlicher GV mit absoluter Mehrheit aller Mitglieder. Verbleibendes Vermögen geht an eine Schweizer Organisation mit gleichen Zielen.

Präsident: Med. Dent. Mustafa Saleh